Campus Company GmbH
Gebäude 9935 Campusallee
D-55768 Neubrücke

Tel. +49 (0) 67 82 / 17 10 00
Fax +49 (0) 67 82 / 17 11 00

E-Mail: service[at]campus-compny.eu
Internet: www.campus-company.eu

Ausdruck der Seite: AGB Seminarräume

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Campus Company GmbH
für die Vermietung von Veranstaltungsräumen


I. Geltungsbereich
 
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz- oder Seminarveranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten der Campus Company GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Campus Company GmbH.
 
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Campus Company GmbH, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
 
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
 
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Campus Company GmbH zustande.
 
2. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er der Campus Company GmbH gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag, sofern der Campus Company GmbH eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
 
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Campus Company GmbH unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Campus Company GmbH in der Öffentlichkeit zu gefährden.
 
4. Die Campus Company GmbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Campus Company GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Campus Company GmbH beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Campus Company GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der Campus Company GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Campus Company GmbH auftreten, wird die Campus Company GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
 
5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Unternehmensparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht der Campus Company GmbH besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Unternehmens¬grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Campus Company GmbH nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Etwaige Schäden sind der Campus Company GmbH unverzüglich anzuzeigen.
 
6. Alle Ansprüche gegen die Campus Company GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Campus Company GmbH beruhen.


III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
 
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der Campus Company GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der Campus Company GmbH an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechte-Verwertungsgesellschaften.
 
2. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann die Campus Company GmbH 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder einen höheren Schaden nachweist.
 
3. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so werden die Preise entsprechend angepasst.
 
4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von der Campus Company GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über diese vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. Preisänderungen nach Nr. 3 bleiben dabei unberücksichtigt.
 
5. Rechnungen von sind - sofern nichts anderes vereinbart ist - binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Campus Company GmbH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Campus Company GmbH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Campus Company GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
 
6. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 10,- an die Campus Company GmbH zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.
 
7. Die Campus Company GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
 
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von der Campus Company GmbH aufrechnen oder mindern.


IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
 
1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der Campus Company GmbH geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Campus Company GmbH. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Campus Company GmbH zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
 
2. Sofern zwischen der Campus Company GmbH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Campus Company GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Campus Company GmbH ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
 
3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


V. Rücktritt der Campus Company GmbH
 
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Campus Company GmbH in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Campus Company GmbH auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Campus Company GmbH nicht zur festen Buchung bereit ist.
 
2. Wird eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nr. 7 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die Campus Company GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 
3. Ferner ist die Campus Company GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

4. Bei berechtigtem Rücktritt der Campus Company GmbH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch der Campus Company GmbH gegen den Kunden bestehen, so kann die Campus Company GmbH den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nummer 3 gilt entsprechend.
 

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
 
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Campus Company GmbH.
 
2. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Campus Company GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
 
3. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Campus Company GmbH diesen Abweichungen zu, so kann die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Campus Company GmbH trifft ein Verschulden.


VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Campus Company GmbH. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
 
 
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse
 
1. Soweit die Campus Company GmbH für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt die Campus Company GmbH im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Campus Company GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
 
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Campus Company GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung von der Campus Company GmbH; diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Technikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Campus Company GmbH gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Campus Company GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Campus Company GmbH pauschal erfassen und berechnen.
 
3. Der Kunde ist mit Zustimmung der Campus Company GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eine Anschlussgebühr verlangen.
 
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Campus Company GmbH ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
 
5. Störungen an von der Campus Company GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Campus Company GmbH diese Störungen nicht zu vertreten hat.
 
6. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
 
 
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
 
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in den Räumlichkeiten der Campus Company GmbH. Die Campus Company GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Campus Company GmbH. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.
 
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von den Kunden eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Campus Company GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Campus Company GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Campus Company GmbH abzustimmen.
 
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die Campus Company GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Campus Company GmbH für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
 
4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Die Campus Company GmbH bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
 

X. Haftung des Kunden für Schäden
 
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
 
2. Die Campus Company GmbH kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.


XI. Schlussbestimmungen
 
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäfts¬bedingungen für Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt insbesondere für diese Textformerfordernisklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
 
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist 55768 Hoppstädten-Weiersbach
 
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheckstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Campus Company GmbH. Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
 
4. Es gilt deutsches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
 
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.


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Stand: 01/2008