E-Mail: service[at]campus-company.eu  Telefon: +49 67 82 17 10 00

Wohnheime

Online-Bedarfsermittlung

Gewünschter Einzugstermin (Einzug nur zum 01. jeden Monats möglich)
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Zu Ihrer Person
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Online-Mängelanzeige

Infos zum Verhalten bei Mängeln

Sollten Sie einen Mangel oder ähnliches in Ihrem Appartement feststellen (z.B. defekte Schläuche, Heizung kaputt etc.), füllen Sie bitte unsere  nachstehende Online-Mängelanzeige aus. Unser Hausmeister wird sich bzgl. eines Termins so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Auch möchten wir hiermit auf Ihren Mietvertrag hinweisen, in dem festgehalten ist, dass alle anfallenden Kosten/Reparaturen bis 50,00 € der Mieter zu tragen hat.

In Notfällen außerhalb unseren Geschäfszeiten sowie am Wochenenden, erreichen Sie unseren Hausmeister unter der Telefonnummer 06782-17 1010.

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Notfall-Rufnummer

In Notfällen außerhalb unserer Büro Öffnungszeiten erreichen Sie uns jederzeit unter der Telefonnummer: 06782-17 10 10

Wertstoffhof

Wir haben seit 2021 einen Wertstoffhof auf dem Umwelt-Campus. Dort können die Mieter der Campus Company GmbH und der Schneider Bau GmbH jederzeit ihren Müll entsorgen. Ebenso gibt es dort eine Möbelbörse (Öffnungszeiten: Montag 09 – 10 Uhr, Donnerstag 14 – 17 Uhr, Freitag 11 – 13 Uhr) weitere Infos hierzu erhalten Sie auf Anfrage.

Kontakt:

Emily Barth: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Klara Theobald: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

pdfLageplan

 

20220513 110230

20220513 110633

Öffnungszeiten Studierendenservice

Termine nur nach Vereinbarung!

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vom Wohnungsangebot bis zum Einzug

1. Schritt:

Um Ihnen ein Zimmer nach Ihren Wünschen (möbliert, unmöbliert, Einzel- oder WG-Zimmer) vorschlagen zu können, füllen Sie bitte das bereitgestellte Anfrageformular „Online-Bedarfsermittlung“ aus und senden es uns zu. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen ggf. ein Zimmer nach Ihren Wünschen vorschlagen.

2. Schritt:

Nachdem Sie sich für ein Zimmer entschieden haben, werden wir den Mietvertrag fertigen und an Sie senden. Bitte senden Sie dabei beide Mietverträge an uns zurück. Eine Ausfertigung bekommen sie selbstverständlich unterschrieben wieder zugesandt.

3. Schritt:

Zum guten Schluss müssen Sie mit uns nur noch einen Einzugstermin vereinbaren (06782-17 2729). Bitte beachten sie dabei, dass die Kaution vor der Schlüsselübergabe bei uns hinterlegt sein muss.

Miete

Die Miete setzt sich zusammen aus:

  • Kaltmiete,
  • evtl. Möbilierung,
  • Telefonkosten,
  • Internetkosten,
  • Nebenkostenvorauszahlung.

Beachten Sie, dass sich Sie die Nebenkostenvorauszahlung auf einen Durchschnitt von ca. 4 Tagen wohnen am Campus bezieht!!!

(In den meisten Fällen erfolgt eine Abreise übers Wochenende nach Hause)

Sollten Sie 7 Tage die Woche am Campus bleiben, können wir die Vorauszahlung gerne erhöhen!

Melden Sie sich hierzu direkt bei Frau Winter.

Die monatliche Miete wird von uns immer am ersten eines Monats eingezogen.

Infos zur Kaution

Die Kaution setzt sich zusammen aus drei Kaltmieten. Ein Einzug ist erst dann möglich, wenn die Kaution bei uns hinterlegt wurde.

Nach Ihrem Auszug bekommen Sie Ihre eingezahlte Kaution innerhalb der nächsten zwei Monate ausgezahlt.

pdfHier finden Sie das Merkblatt zur Kaution.

Zimmer

Möbilierte Zimmer

Die möbilierten Zimmer sind ausgestattet mit Bett, Schrank, Regal, Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Nachttisch und einer Küchenzeile.

Einzelzimmer

Die Einzelzimmer sind wahlweise möbilierte oder unmobiliert. Küchenzeile und Badezimmer.

WG-Zimmer

Wie Einzelzimmer wahlweise möbiliert oder unmobiliert. Küche und Badezimmer zur gemeinschaftlichen Nutzung. In den 4er-WG´s sind zwei Badezimmer vorhanden.

Videos

 

Ein- und Auszugstermine

Ein- und Auszugstermine werden ausschließlich an Werktagen von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorgenommen. Bitte stimmen Sie vorab einen Termin mit Frau Winter ab (06782-17 2729).

Kündigung

Ab sofort gelten bei Wohnheimvermietungen folgende Kündigungsfristen:

Der Mietvertrag kann bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden (§ 573 c Abs. 1 BGB). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

Ein campusinterner Umzug ist jederzeit gegen eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 100,00 € möglich, sofern Sie einen Nachmieter für Ihr Appartement/Zimmer gefunden haben.

pdfVorlage Kündigung (PDF)

Telefon/Internet

Internetkosten sind bereits in der Miete (der Campus Company GmbH) enthalten. Für die Anmeldung einer IP-Adresse für ein Zimmer bei der Schneider Bau GmbH, füllen Sie bitte das unten aufgeführte Formular aus. Die Internetkosten belaufen sich derzeit auf 12,00 €.

Ihrem Netzwerkanschluss ist ein Kontingent von 250 GByte/Monat bei einer Up- und Downstreamgeschwindigkeit von 100 MBit/s zugeteilt. Gezählt wird lediglich der Traffic ins Internet. Hochschulinterner Traffic (mit Ausnahme von VPN Verbindungen) wird nicht mitgezählt. Erhöhung der Drosselung nach Verbrauch des Freivolumens auf 5 Mbit/s. Somit kann selbst nach einer Drosselung noch ein HD-Videostream übertragen werden.

Für das Telefonieren benötigt Sie eine extra Anmeldung. Weitere Infos hierzu erhalten Sie im Rechenzentrum (Gebäude 9917).


Anmeldung Internet Schneider Bau GmbH

  • Ich verpflichte mich, nur die mir zugewiesene IP-Adresse und diese nur in meinem Zimmer zu benutzen.
  • Die Benutzung meiner IP-Adresse in einem anderen Raum ist sofort der Campus Company GmbH zu melden.
  • Bei einem Umzug innerhalb des Wohnheims muss ich mich erneut anmelden, und bekomme eine neue IP-Adresse.
  • Ich bin mir bewusst, dass der Missbrauch des Internet-Zugangs (der IP-Adresse), sowie Nichtzahlung der monatlichen Gebühr, zur Sperrung der Selben führt.
  • Ich bin damit einverstanden, dass die Gebühren in Höhe von derzeit 12,00 Euro für die Netzwerkbereitstellung am 1. Werktag eines jeden Monats eingezogen werden.
  • Die Kündigung wird spätestens zum 15. eines jeden Monats (zum Monatesende) akzeptiert.

Anmeldung zum
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Heimadresse

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Bankverbindung

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Nebenkostenabrechnung

Alle Informationen zu den Nebenkostenabrechnungen erfahren Sie hier.

Müllentsorgung

Ausgesperrt?

Einen Ersatzschlüssel erhalten Sie unter der Woche während den üblichen Büroöffnungszeiten im Geb. 9928 an unserer Hotelrezeption. Nach unseren Öffnungszeiten und an Wochenenden erreichen Sie unseren Notdienst unter der Telefonnummer 06782-17 1010. Das Telefon wird auf ein Handy umgeleitet. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Fall einen Unkostenbeitrag i.H.v. 75,00 € erheben müssen.

Formulare

FAQ

  1. Wo kann ich mich melden, wenn ich mich ausgesperrt habe?
Sollten Sie sich zu unseren Öffnungszeiten ausgesperrt haben, können Sie in unserem Büro einen Ersatzschlüssel (sofern uns dieser vorliegt) erhalten. Außerhalb unserer Öffnungszeiten können Sie unseren Notdienst unter der Telefonnummer 06782/17-1010 erreichen. Hierfür berechnen wir Ihnen eine Anfahrtspauschale i.H.v. 75,00 €.
  1. Warum stehen keine Papierkörbe an den Briefkästen?
Der Vermieter ist nicht verpflichtet Papierkörbe an den Briefkästen bereitzustellen. Wir bitten um Entsorgung in den eigenen Hausmüll bzw. Altpapier.
  1. Warum ist die Hospitzstraße nicht beleuchtet?
Die Hospitzstraße ist nicht Eigentum der Campus Company GmbH. Hierfür ist die Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach zuständig.
  1. Wer ist für eine kaputte Glühbirne oder ähnliche Maßnahmen zuständig?
Bei einer/einem kaputten Glühbirne, Duschvorhang etc., muss der Mieter diese selbst ersetzen. Es sei denn der Mangel bestand bereits bei Einzug und wurde sofort gerügt und im Einzugsprotokoll vermerkt. Duschvorhänge muss der Mieter selbst ersetzen. Es seiden ein Mangel bestand bereits bei Einzug und wurde sofort gerügt und im Einzugsprotokoll bei möblierten Zimmern vermerkt. Bei nicht möblierten Zimmern sind leuchten und Leuchtmittel Sache des Mieters.
  1. Wo melde ich einen Mangel?
Wir bitten Sie das oben bereitgestellte Formular "Online-Mängelanzeige" auszufüllen.
  1. Wann wird die Kaution zurückgezahlt?
Wenn die Schlüsselübergabe abgeschlossen ist müssen wir vor der Auszahlung der Kaution noch einige Dinge überprüfen. Dies beansprucht in der Regel 1-2 Monate. Sollten Sie im vorhinein schon Nachzahlungen im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen erhalten haben, werden wir einen Einbehalt in Höhe des Durchschnitts dieser Nachzahlungsverpflichtung machen. Dazu ist der Vermieter laut BGH Urteil vom 18.01.2006 berechtigt.
  1. Fluchttreppen 9902 und 9903
Die Fluchttreppen am Gebäude 9902 und 9903 sind Nottreppen und nur im Gefahrenfall zu benutzen. Haupterschließung ist in jedem Fall das innen liegende Treppenhaus. Die Türen zu diesen Treppen sind geschlossen zu halten.
  1. Waschsalon
Es liegen Schlüssel zum Ausleihen zur Verfügung. Diesen können Sie an Werktagen von 08:00 – 18:00 Uhr im Gebäude 9928 ausleihen. Vor jeder Ausleihe muss eine Kaution in Höhe von 10,00 € hinterlegt werden. Sollte der Schlüssel nicht innerhalb 24 h wieder zurückgebracht werden, wird die Kaution nicht wieder erstattet. Wir bitten um Ihr Verständnis.
  1. Ruhezeiten
In den Wohnheimen gilt eine Ruhezeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Die Ruhezeiten sind in der Hausordnung als Anlage zum Mietvertrag geregelt.
  1. Allgemeine Information zur Lüftung
pdfInfo PDF "Richtig heizen - richtig lüften"
Wir möchten alle Mieter des Gebäude 9903 darauf hinweisen, dass die Überströhmungsöffnung über den Fenstern auf „1“ zu stellen ist. Ist diese Überströhmungsöffnung geschlossen kann das Badezimmer nicht richtig durchlüftet werden, was wiederum zu Schimmel führen kann.  In allen anderen Gebäude schalten sich die Lüfter automatisch an und wieder aus. Um eine wirksame Lüftung zu gewährleisten, sollte die Badezimmertür in regelmäßigen Abständen (z.B. bei Abwesenheit der Mieter) geöffnet bleiben. Zudem ist in allen Gebäuden auf regelmäßiges Lüften der Räume zu achten. In der Regel sollte 3-4 mal am Tag ein Stoßlüften mit geöffnetem Fenster durchgeführt werden und nach jedem Duschen die Badezimmertür mindestens eine halbe Stunde lang zu anderen geheizten Räumen geöffnet bleiben.Weiterhin sollte die Heizung, insbesondere in Wintermonaten mindestens auf der Nacht-Stufe eingestellt sein.
  1. Abtauen des Gefrierfachs
Das Gefrierfach sollte in regelmäßigen Abständen abgetaut werden.
  1. Hohe Wassertemperaturen
Auf Grund von Hygienevorschriften sind in den Gebäude hohe Temperaturen in der Warmwasserbereitung erforderlich. Bei Nutzung des heißen Wassers kann es daher auch zu höheren Temperaturen kommen.
  1. Gegenstände auf den Fluren
Aus brandschutzrechtlichen Gründen ist das abstellen von Gegenständen (Regale, Wäscheständer, Schuhregal,  Müll, usw.) verboten. Widerrechtlich abgestellte Gegenständen werden von uns entfernt.  Die Treppenhäuser dienen als Rettungswege und bitten somit um Ihr Verständnis.
  1. Bewerbung um ein Platz im Studentenwohnheim
Um sich für einen Platz im Studentenwohnheim zu bewerben, füllen Sie bitte unser Formular "Online-Bedarfsermittlung" aus. Wir werden uns daraufhin rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen.
  1. Verstopfter Abfluss
Sollte Ihr Abfluss verstopft sein, ist dies nicht Vermietersache diesen zu "entleeren". Mit handelsüblichen Mitteln die in jedem Einkaufszentrum erhältlich sind, kann dieses Problem beseitig werden. Sollte allerdings auch nach dieser Anwendung kein Erfolg zu sehen sein, kann Ihnen gerne der Hausmeister behilflich sein.
Allerdings müssen wir Ihnen die anfallenden Kosten in Rechnung stellen. Um einen verstopften Abfluss zu vermeiden, ist in den Geschäften ein kleines Sieb erhältlich, welche die Ursacher für die Verstopfung abfangen.
  1. Nebenkostenabrechnung
Der § 556 BGB besagt "die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen." Der Abrechnungszeitraum ist in unserem Fall 01.10. - 30.09. Der Abrechnungszeitraum wird im Mietvertrag vereinbart.
Hier wurde auf die üblichen studentischen Belange (Nutzung in Semesterzeiträumen, v.a. beginnend mit dem Wintersemester) Rücksicht genommen. Ihr individueller Nutzungszeitraum kann ein anderer sein. Dies ändert jedoch an dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum nichts. Insbesondere ist der Vermieter zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet § 556 III S. 4 BGB.
  1. Lüftung 9903
Die Lüftungsanlage im Gebäude 9903, bzw. in den jeweiligen Badezimmern der Appartements, hat eine Zwangsschaltung. Dies bedeutet das die Lüftung automatisch nach einer bestimmten Zeit regelmäßig anspringt. Dies soll selbstverständlich u. a. die Schimmelbildung verhindern. Wir bitten somit eindringlich nicht die Sicherung vom Badezimmer auszuschalten. Selbstverständlich sind Sie als Mieter dafür Verantwortlich und Haften dafür.

Nutzung des Waschsalons im Gebäude 9940

Der Waschsalon befindet sich im Gebäude 9940.

Dieser steht den Mieter der Campus Company GmbH zur Verfügung. Die Eingangstür können Sie mit Ihrem Appartementschlüssel öffnen.

Wir bitten Sie, die Eingangstür des Waschraumes immer geschlossen zu halten!

Wir übernehmen keine Haftung.

Regelung RUNDFUNKBEITRAG

Die häufigsten Fragen (FAQs)

 Um den Umgang mit dem neuen Rundfunkbeitrag ein wenig zu erleichtern, haben wir die häufigsten Fragen zusammengestellt:

1. Wie ist die neue Beitragspflicht geregelt?

Mit Inkrafttreten des novellierten Rundfunkrechts am 1. Januar 2013 wurden die bisherigen Rundfunkgebühren durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt – daher wird auch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt.

Seit Januar 2013 wird für jede Wohnung pauschal ein Beitrag berechnet. Jeder Haushalt zahlt monatlich 17,98 €, und zwar gleichgültig ob überhaupt Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden. Dies entspricht dem bisherigen Gebührenhöchstsatz – das heißt für diejenigen, die bereits ein Fernsehgerät angemeldet haben, ändert sich grundsätzlich nichts. Damit sind dann auch sämtliche möglichen Nutzungsarten abgedeckt, also auch die Nutzung im Kraftfahr-zeug.

Der Beitrag ist jeweils für drei Monate zu zahlen.

 

 

2. Wer muss zahlen?

Beitragsschuldner/in ist der/die Wohnungsinhaber/in, also jede volljährige Person, die dort tat-sächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert“ sind, gelten grundsätzlich jede/r Miete/in und alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaber/in der Wohnung.

Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft/Wohngruppe – mehrere Inhaber/innen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder der Mieter/innen für die Zahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig und für alle zahlen muss; untereinander besteht dann eine Ausgleichspflicht. Umgekehrt bedeutet dies: Je mehr beitragspflichtige (= nicht befreite) Bewohner/innen in einer Wohngemeinschaft, desto geringer ist die Summe, die jede/r Einzelne anteilig zahlen muss.

Dabei spielt es keine Rolle, dass jede/r (Mit-)Bewohner/in einen eigenen Mietvertrag hat.

 

 

3. Was ist eine „Wohnung“?

Grundsätzlich zählt als Wohnung in diesem Sinne jede baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

- zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

- durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann.

 

4. Wie zählen Wohnplätze in Studentenwohnheimen als „Wohnungen“?

- Einzelapartments sind einzelne Wohnungen: Hier muss der/die Mieter/in monatlich 17,98 € bezahlen (Ausnahme: BAföG-Empfänger).

- Doppelapartments und Wohngruppen/Wohngemeinschaften dürften jeweils als eine Wohnung anerkannt werden – das heißt es muss jeweils nur ein/e Wohnungsinhaber/in 17,98 € bezahlen.

- Bei „Flurgemeinschaften“ (also Einzelzimmern mit Etagenküchen und/oder Etagenbädern sowie einer Etagenzugangstür) ist die Situation leider nicht eindeutig: Vermutlich wird die GEZ versuchen, jedes Zimmer als eine gebührenpflichtige Wohnung zu bewerten. Wir empfehlen, die jeweilige Etage erstmal nur als eine Wohnung anzugeben.

 

5. Wie kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich in der Regel auf Antrag auch weiterhin von der Zahlungspflicht befreien lassen. Dies gilt insbesondere für „BAföG-Empfänger/innen“, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen.

Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen; entsprechende Antragsformulare sind im Internet erhältlich. Dem Antrag muss der aktuelle BAföG-Bescheid im Original oder dessen beglaubigte Kopie beigefügt werden. Wer in einer Wohn-gemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen seiner Mitbewohner/innen mit-teilen.

Übrigens: Wer nur deshalb keine BAföG-Leistungen erhält, weil ihre/seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 € überschreiten, kann eine Befreiung von der Beitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen; in diesem Fall muss der Ablehnungsbescheid eingereicht werden.

Bei Verheirateten und offiziell eingetragenen Lebenspartnerschaften, die in einer Wohnung – zum Beispiel in einem Doppelapartment – zusammenleben, gilt die BAföG-Befreiung auch für den Anderen mit; Aber: Ansonsten gilt für unverheiratete Paare, die in einer Wohnung zusammenleben, dass der/die Partner/in von der ehemaligen GEZ „zur Kasse“ gebeten werden kann.

Alle Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten sind in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) abschließend aufgelistet.

 

5 a) Kann ich befreit werden, wenn mein Wohnheimplatz lediglich mein Nebenwohnsitz ist?

Nein, der Beitrag wird pro Wohnung bezahlt und nicht pro Person.

 

5.b) Sind ausländische Studierende befreit?

Nein, es gibt keine Sonderregelungen für ausländische Studierende, auch nicht für Stipendiaten/ Studierende in Austauschprogrammen (z.B. Erasmus).

 

6. Wie werden die Beitragszahler in Wohngemeinschaften ausgesucht?

Die beitragspflichtigen Bewohner/innen von Wohngemeinschaften sind sog. Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber – wahllos und vollständig – von jedem Bewohner oder jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Diese(r) hat dann den Anspruch darauf, von den anderen Mitbewohner/innen deren Anteil zu erhalten.

Komplizierter wird es, wenn einzelne Mitbewohner/innen – beispielsweise als Empfänger/in von BAföG-Leistungen – von der Beitragspflicht befreit sind; die können dann nicht herangezogen werden.

Beispiel: eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier volljährigen Student/innen, davon einem/r BAföG-Empfänger/in. Eine/r der Wohngemeinschaftsmitglieder wird von der GEZ als Beitrags-zahler/in herangezogen und bezahlt die volle Summe

Er/sie kann dann von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern jeweils 6,00 € (17,98 € / 3) anteilig verlangen, der BAföG Empfänger bleibt – weil befreit (siehe Frage 5) – außen vor.

 

7. Können Wohngemeinschaften den/die Beitragszahler/in selbst bestimmen?

Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft ist es ja gerade, dass sich der Gläubiger – hier die jeweilige Landesrundfunkanstalt – denjenigen aussuchen kann, den er belangt.

Es funktioniert also beispielsweise auch nicht der „Trick“, dass eine Wohngemeinschaft einfach eine/n „BAföG-Empfänger/in“ benennt und dieser dann nicht zahlen braucht, weil der beitragsbefreit ist.

 

8. Kann der Vermieter stattdessen den Rundfunkbeitrag übernehmen und über die Miete oder Betriebskosten auf die Mieter anteilig umlegen?

Nein! Das ist für den Vermieter mietrechtlich nicht möglich. Das würde im Übrigen auch nichts bringen, denn nach wie vor besteht das Gesamtschuldverhältnis und die Rundfunkanstalten können sich eine(n) beitragspflichtigen Wohnungsinhaber/in aussuchen, den sie belangen.

 

9. Wie kommen die Rundfunkanstalten an die Mieterdaten?

Durch die Meldebehörden, denn diese übermitteln zur Bestands- und Ersterfassung die Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Zu diesen Daten zählen unter anderem Name, Geburtsdatum, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung.

Darüber hinaus haben die Wohnungsinhaber/innen selbst Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten (siehe dazu Frage 11). Zwar kann eine Rundfunkanstalt auch vom Vermieter Auskünfte über den/die Mieter/innen verlangen, dies gilt aber nur, wenn sie nachweist, dass sie keine andere Möglichkeit hat, den/die Inhaber/in einer Wohnung festzustellen.

 

10. Was passiert, wenn ich schon bisher Gebührenzahler war?

Es wird davon ausgegangen, dass alle, die aktuell die Rundfunkgebühr zahlen, auch künftig den Beitrag leisten. Die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag erfolgt daher automatisch, solange keine anderen Angaben gemacht werden.

In den Fällen, in denen es innerhalb einer Wohngruppe (= 1 x Beitragspflicht) dadurch mehrere Beitragszahler/innen gibt, sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass die GEZ sich meldet und das korrigiert, vermutlich werden Sie selbst aktiv werden müssen.

 

11. Welche Auskunftspflicht habe ich als Mieter/in?

Jede/r Wohnungsinhaber/in muss sich von sich aus bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen; in Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner bzw. andere Mitbewohnerin angemeldet und Beitragsschuld-ner/in ist. Darüber hinaus kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner bzw. jeder Beitragsschuldner/in umfangreiche Auskunft über seine/ihre Daten verlangen.

 

12. Kann ich mich „drücken“ und was passiert, wenn ich nicht zahle?

Mit der Haushaltsabgabe können sich nun auch „Schwarzseher“ nur noch schwerlich vor der Zahlung „drücken“. Kam man bisher relativ leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die GEZ nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren, muss man nun selbst nachweisen, dass nicht einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – kann man dies nicht, muss der Beitrag entrichtet werden, wenn man nicht befreit ist.

Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

13. Können die Rundfunkanstalten Zutritt zu Wohnungen verlangen?

Nein, durften sie nie und dürfen es auch zukünftig nicht! Ein Betreten von Wohnungen ist auch gar nicht mehr nötig, da der Beitrag ja unabhängig von der Anzahl der Geräte oder ob tatsächlich welche vorhanden sind erhoben wird.

 

14. Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen sind beispielsweise im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de zu finden; dort erhalten Sie auch das Antragsformular für die Befreiung von der Beitragspflicht.

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